Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden für die kommenden Jahre stufenweise höhere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige beschlossen. Die ersten Entlastungen – darunter eine Erhöhung des Pflegegeldes – greifen ab dem 1. Januar 2024.
Etwa fünf Millionen Pflegebedürftige leben in Deutschland. Das sind mehr als doppelt so viele wie noch vor 20 Jahren. Die Pflegeversicherung war in den vergangenen Jahren deshalb besonders stark belastet. Das PUEG, das seit 1. Juli 2023 in Kraft ist, soll die Pflege mit konkreten Maßnahmen entlasten. Durch das neue Gesetz sollen Pflegebedürftige zum Beispiel ein höheres Pflegegeld und mehr Geld für Sachleistungen erhalten. Außerdem soll ein sogenanntes Entlastungsbudget eingeführt werden. Die Finanzierung wird durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung erreicht.
Mit diesen Zielen will das PUEG die Pflege in den kommenden Jahren verbessern:
- Die Pflege zuhause soll gestärkt werden.
- Pflegende Angehörige sollen stärker entlastet werden.
- Die Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte sollen verbessert werden.
- Digitale Angebote für Pflegebedürftige und Pflegende sollen leichter zugänglich werden.
Pflegegeld-Erhöhung ab 2024
Das Pflegegeld steigt am 1. Januar 2024 um 5 Prozent an. Personen, die Pflegegeld beziehen, erhalten dann automatisch einen höheren Leistungsbetrag.
Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad und gestaltet sich wie folgt:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegegeld
- Pflegegrad 2: 332 Euro (vorher 316 Euro)
- Pflegegrad 3: 573 Euro (vorher 545 Euro)
- Pflegegrad 4: 765 Euro (vorher 728 Euro)
- Pflegegrad 5: 947 Euro (vorher 901 Euro)
Die nächste Erhöhung des Pflegegeldes ist für 2025 geplant. In den darauf folgenden Jahren soll das Pflegegeld alle drei Jahre angepasst werden, das nächste Mal also 2028.
Übrigens: Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1
Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, erhalten jedoch den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen eingesetzt werden, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern, darunter:
- Tages- oder Nachtpflege
- Ambulante Pflege und Betreuung
- Kurzzeitpflege
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes werden mehrere Maßnahmen eingeführt, die Pflegebedürftige, deren Angehörige und die Pflegekräfte konkret unterstützen. Diese folgenden Maßnahmen gelten zusätzlich ab dem 1. Januar 2024.
Erhöhung der Leistungsbeiträge für ambulante Sachleistungen
Nicht nur das Pflegegeld, sondern auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen werden angehoben. Diese umfassen häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Auch hier steigen die Beiträge um 5 Prozent.
Hier richtete sich der Anspruch ebenfalls nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
- Pflegegrad 2: 761 Euro (vorher 724 Euro)
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro (vorher 1.363 Euro)
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro (vorher 1.693 Euro)
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro (vorher 2.095 Euro)
Diese Beträge für Pflegesachleistungen werden 2025 genauso wie das Pflegegeld weiter steigen. Danach werden die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst, auch hier das nächste Mal also 2028.
Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld
Berufstätige Personen, die einen Angehörigen pflegen oder die Pflege für ihn organisieren, können sich bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist allerdings nur möglich, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Falls der Arbeitgeber dafür keine Lohnfortzahlung gewährt, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen. Bisher war das nur einmalig möglich.
Ab dem 1. Januar 2024 haben berufstätige Angehörige jedoch jährlich wiederkehrend Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, können sich also jedes Jahr aufs Neue bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.
Zuschläge für die Vollstationäre Pflege
Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, wenn sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Gerade langjährige Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims sollen finanziell entlastet werden. Durch den sogenannten Leistungszuschlag übernimmt die Pflegekasse zusätzlich einen Teil der pflegebedingten Kosten.
- Der Leistungszuschlag gilt nur in den Pflegegraden 2 bis 5
- Der Leistungszuschlag erfolgt nur auf die pflegebedingten Kosten im Pflegeheim
- Nicht umfasst sind die Verpflegungs-, Unterbringungs- und Investitionskosten
Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen brauchen sich darum nicht zu kümmern. Die Zuschläge richten sich nach der Aufenthaltsdauer und steigen ab dem 1. Januar wie folgt:
- Bis 12 Monate: 15 Prozent (vorher 5 Prozent)
- Bis 24 Monate: 30 Prozent (vorher 25 Prozent)
- Bis 36 Monate: 50 Prozent (vorher 45 Prozent)
- Über 36 Monate: 75 Prozent (vorher 70 Prozent)
Erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die pflegebedürftig sind, werden oft von den eigenen Eltern gepflegt. Ist das für einen gewissen Zeitraum nicht möglich, kommen meistens die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum Einsatz, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Ab Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren einen erhöhten Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu können die Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht verwendet wurden, vollständig auf die Verhinderungspflege angerechnet werden.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt:
- Die Verhinderungspflege kann bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Bisher waren nur sechs Wochen möglich.
- Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs für bis zu acht Wochen im Jahr.
- Es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege in der Verhinderungspflege angerechnet werden.
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Trotz Erhöhung noch zu wenig?
Das neue Gesetz ist in jedem Fall ein Schritt in die richtige Richtung. Ob die Maßnahmen ausreichend sind, wurde in der Vergangenheit bereits von verschiedenen Stellen in Frage gestellt. Denn die Erhöhung deckt gerade einmal die gestiegenen Kosten durch Inflation und hohe Energiepreise.
Bei vielen Betroffenen reicht die Rente trotz Pflegegeld-Erhöhung nicht aus, um eine adäquate Betreuung zu gewährleisten. Diese Personen sind berechtigt, Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe zu erhalten.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Um die Hilfe zur Pflege zu beantragen, müssen sich Pflegeversicherte zunächst an die zuständige Pflegekasse wenden und klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Hierfür muss sich die pflegebedürftige Person an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden – je nach Kommune ist das das “Sozialamt”, das „Amt für Jugend und Familie“, der „Fachbereich Soziales und Wohnen“ oder der „Fachbereich Soziales und Integration“.