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Pflegegeld-Erhöhung 2024: Diese Änderungen bringt das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz im Januar

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden für die kommenden Jahre stufenweise höhere Pflegeleistungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige beschlossen. Die ersten Entlastungen – darunter eine Erhöhung des Pflegegeldes – greifen ab dem 1. Januar 2024.

Etwa fünf Millionen Pflegebedürftige leben in Deutschland. Das sind mehr als doppelt so viele wie noch vor 20 Jahren. Die Pflegeversicherung war in den vergangenen Jahren deshalb besonders stark belastet. Das PUEG, das seit 1. Juli 2023 in Kraft ist, soll die Pflege mit konkreten Maßnahmen entlasten. Durch das neue Gesetz sollen Pflegebedürftige zum Beispiel ein höheres Pflegegeld und mehr Geld für Sachleistungen erhalten. Außerdem soll ein sogenanntes Entlastungsbudget eingeführt werden. Die Finanzierung wird durch eine Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung erreicht.

Mit diesen Zielen will das PUEG die Pflege in den kommenden Jahren verbessern: 

Pflegegeld-Erhöhung ab 2024

Das Pflegegeld steigt am 1. Januar 2024 um 5 Prozent an. Personen, die Pflegegeld beziehen, erhalten dann automatisch einen höheren Leistungsbetrag.

Der Betrag richtet sich nach dem Pflegegrad und gestaltet sich wie folgt:

Die nächste Erhöhung des Pflegegeldes ist für 2025 geplant. In den darauf folgenden Jahren soll das Pflegegeld alle drei Jahre angepasst werden, das nächste Mal also 2028. 

Übrigens: Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Pflegeversicherte mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, erhalten jedoch den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro. Der Entlastungsbetrag kann für Leistungen eingesetzt werden, die Pflegende entlasten oder die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen erhalten und fördern, darunter:

Neben einer Erhöhung des Pflegegeldes werden mehrere Maßnahmen eingeführt, die Pflegebedürftige, deren Angehörige und die Pflegekräfte konkret unterstützen. Diese folgenden Maßnahmen gelten zusätzlich ab dem 1. Januar 2024.

Erhöhung der Leistungsbeiträge für ambulante Sachleistungen

Nicht nur das Pflegegeld, sondern auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen werden angehoben. Diese umfassen häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Auch hier steigen die Beiträge um 5 Prozent.

Hier richtete sich der Anspruch ebenfalls nach dem Pflegegrad:

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Diese Beträge für Pflegesachleistungen werden 2025 genauso wie das Pflegegeld weiter steigen. Danach werden die Beträge alle drei Jahre an die Preisentwicklung in Deutschland angepasst, auch hier das nächste Mal also 2028

Änderungen beim Pflegeunterstützungsgeld

Berufstätige Personen, die einen Angehörigen pflegen oder die Pflege für ihn organisieren, können sich bis zu zehn Tage lang von der Arbeit freistellen lassen. Dies ist allerdings nur möglich, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dies wird als kurzzeitige Arbeitsverhinderung bezeichnet. Falls der Arbeitgeber dafür keine Lohnfortzahlung gewährt, können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragen. Bisher war das nur einmalig möglich. 

Ab dem 1. Januar 2024 haben berufstätige Angehörige jedoch jährlich wiederkehrend Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld, können sich also jedes Jahr aufs Neue bei einer Notlage im Bereich der häuslichen Pflege für bis zu zehn Tage freistellen lassen.

Zuschläge für die Vollstationäre Pflege

Zum 1. Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 höhere Zuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil, wenn sie in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind. Gerade langjährige Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims sollen finanziell entlastet werden. Durch den sogenannten Leistungszuschlag übernimmt die Pflegekasse zusätzlich einen Teil der pflegebedingten Kosten.

Die Abrechnung erfolgt zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekasse. Pflegebedürftige Personen brauchen sich darum nicht zu kümmern. Die Zuschläge richten sich nach der Aufenthaltsdauer und steigen ab dem 1. Januar wie folgt:

Erhöhter Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die pflegebedürftig sind, werden oft von den eigenen Eltern gepflegt. Ist das für einen gewissen Zeitraum nicht möglich, kommen meistens die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zum Einsatz, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Ab Januar 2024 erhalten Pflegebedürftige im Pflegegrad 4 und 5 unter 25 Jahren einen erhöhten Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dazu können die Mittel der Kurzzeitpflege, die noch nicht verwendet wurden, vollständig auf die Verhinderungspflege angerechnet werden.

Ab dem 1. Januar 2024 gilt:

Trotz Erhöhung noch zu wenig?

Das neue Gesetz ist in jedem Fall ein Schritt in die richtige Richtung. Ob die Maßnahmen ausreichend sind, wurde in der Vergangenheit bereits von verschiedenen Stellen in Frage gestellt. Denn die Erhöhung deckt gerade einmal die gestiegenen Kosten durch Inflation und hohe Energiepreise.

Bei vielen Betroffenen reicht die Rente trotz Pflegegeld-Erhöhung nicht aus, um eine adäquate Betreuung zu gewährleisten. Diese Personen sind berechtigt, Hilfe zur Pflege als Teil der Sozialhilfe zu erhalten. 

Die Hilfe zur Pflege ist eine Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Um die Hilfe zur Pflege zu beantragen, müssen sich Pflegeversicherte zunächst an die zuständige Pflegekasse wenden und klären, welche Leistungen ihnen in welcher Höhe zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder keine Leistungen zustehen, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Hierfür muss sich die pflegebedürftige Person an den zuständigen Sozialhilfeträger wenden – je nach Kommune ist das das “Sozialamt”, das „Amt für Jugend und Familie“, der „Fachbereich Soziales und Wohnen“ oder der „Fachbereich Soziales und Integration“.